|
|
Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung
ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen
Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und
Handelskammertag,
Hauptverband des Deutschen
Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den
Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende
Vereinbarungen zu treffen.
1. Interessenwahrungs- und
Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das
Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für
Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie
Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum
Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch
speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung
oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei
speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB
schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser
Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für
Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben:
- Verpackungsarbeiten,
- die Beförderung von
Umzugsgut oder dessen Lagerung,
- Kran- oder Montagearbeiten
sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit
Ausnahme der
Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
- die Beförderung und Lagerung
von abzuschleppenden oder zu bergenden
Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine
Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
Verbraucher ist eine
natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche
oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es
sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind.
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale
Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa
aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden
2.6 Der Spediteur ist zur
Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen
Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
3.1 Aufträge, Weisungen,
Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche
Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt
sowie die richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit für Erklärungen die
Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede
sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem
Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand des
Verkehrsvertrages sind:
- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle und
diebstahlsgefährdete Güter
3.4 Der Auftraggeber hat im
Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der
Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar
für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände
anzugeben.
3.5 Bei gefährlichem Gut hat
der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die
genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter,
für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben,
insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht,
mitzuteilen.
3.6 Der Auftraggeber hat den
Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern
(z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere
Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -
Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und
mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu
informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des
Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie
Abwicklung des Auftrags zu treffen.
3.7 Entspricht ein dem
Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten
Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
- die Annahme des Gutes zu
verweigern,
- bereits übernommenes Gut
zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
- dieses ohne Benachrichtigung
des Auftraggebers zu versenden, zu befördern
oder einzulagern und
eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen,
wenn eine sichere und
schadenfreie Ausführung des Auftrags
mit
erhöhten Kosten verbunden ist.
3.8 Der Spediteur ist nicht
verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen
oder zu ergänzen
3.9 Der Spediteur ist nicht
verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut
betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis
der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der
Befugnis begründete Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und
Untersuchung des Gutes
4.1 Der dem Spediteur erteilte
Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des
Gutes,
4.1.2 die Verwiegung,
Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner
Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung und den
Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln.
Werden diese nicht Zug-um-Zug
getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein
neuer Auftrag erteilt wird.
Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs
unterbleibt.
4.2 Die Tätigkeiten nach
Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1 Der Auftrag zur Versendung
nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur
zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum
Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung
kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine
besondere Vergütung berechnen.
5.3 Der Auftrag, unter
Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern,
schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung der
erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich
festgesetzten Abgaben zu entscheiden.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Die Packstücke sind vom
Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen,
Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen
müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der
Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung
gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu
kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so
herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich
sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder
ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst
schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese
verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im
Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren
Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich
längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken
zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im
Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht,
diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von
mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die
Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete
Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten,
geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene
Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke
nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7
entsprechende Anwendung.
7. Kontrollpflichten des
Spediteurs
7.1 Der Spediteur ist
verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die Packstücke auf
Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und
Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu
dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere
Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder
Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die
Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
8. Quittung
8.1 Auf Verlangen des
Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der
Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der
Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei
Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die
Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder
der anders angegebenen Menge des Gutes.
8.2 Als Ablieferungsnachweis
hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im
Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu
verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu
erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim
Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder
an sich zu nehmen.
9. Weisungen
9.1 Eine über das Gut erteilte
Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers
maßgebend.
9.2 Mangels ausreichender oder
ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen handeln.
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur
Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden,
sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
10.1 Die Mitteilung des
Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei
für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht
die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
Vergütung sowie die sonstigen
Aufwendungen zu tragen.
10.2 Die Mitteilung nach
Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1 Mangels Vereinbarung
werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine
bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher
Beförderungsart.
11.2 Unberührt bleibt die
gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung der
Lieferfrist.
12. Hindernisse
12.1 Leistungshindernisse, die
nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für
die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich
geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und
der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der
Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist.
Tritt der Spediteur oder
Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten
zu erstatten, die er für erforderlich
halten durfte oder die für den Auftraggeber
von Interesse sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im
Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf
hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die
Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der
Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den
Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse
für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende
Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu
vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs
gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur
für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche
des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden
hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit
befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers
anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren
Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist
verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben,
auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach
dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist
er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig
wird.
14.2 Der Spediteur ist
verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts
erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Die Lagerung erfolgt nach
Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert
der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen
und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es
frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände
oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl
des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen
die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und
die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Spediteurs erfolgt ist.
15.3 Das Betreten des Lagers
ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden
erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber
Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur
verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber
diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später
festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht
auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet
für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim
Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des
Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen
Dritten zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten
oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen
kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben
Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur
begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes
sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung
der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des
Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht
nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1 Angebote des Spediteurs
und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets
nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen
Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler
Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten,
Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen,
voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der
Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der
üblichen Nebenspesen", berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und
Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.
16.2 Alle Angebote des
Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung
des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem
Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot
Bezug genommen wird.
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt
oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB
zu.
16.4 Wird ein Nachnahme- oder
sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen, oder geht der
Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision erheben.
16.5 Lehnt der Empfänger die
Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus
Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so
steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie
für die Hinbeförderung zu.
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
17.1 Der Spediteur hat
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.
17.2 Der Auftrag, ankommendes
Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber
nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und
sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen. 17.3 Von Frachtforderungen,
Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen
Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den
Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur
nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem
Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu
ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten
ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.
17.4 Der Auftraggeber hat den
Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle
öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber
bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen,
die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des
Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen
ihm bekannt sind.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1 Rechnungen des Spediteurs
sind sofort zu begleichen.
18.2 Der Spediteur ist
berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner
Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu
verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur
fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt,
entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen.
Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage
der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein
anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem
Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen
ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Der Spediteur hat wegen
aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer
2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht
und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht hinaus.
20.2 Der Spediteur darf ein
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem
Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie
unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die
Forderung des Spediteurs gefährdet.
20.3 An die Stelle der in §
1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine
solche von zwei Wochen.
20.4 Ist der Auftraggeber im
Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in
seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist,
freihändig verkaufen.
20.5 Für den Pfand- oder
Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen
berechnen.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die
Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem
Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter
beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter
oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat
der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.2 Der Spediteur ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu
besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur
darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des
Auftraggebersliegt, insbesondere wenn
- der Spediteur bei einem
früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt
hat,
- der Auftraggeber im Auftrag
einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
Die Vermutung des Interesses
an der Eindeckung einer Versicherung besteht
insbesondere nicht, wenn
- der Auftraggeber die
Eindeckung schriftlich untersagt,
- der Auftraggeber ein
Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach
pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu
entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei
denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der
Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere
Weisung.
21.4 Ist der Spediteur
Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers gehandelt,
ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung
zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen
Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in
voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den
Versicherer abzuführen.
21.5 Für die
Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und
sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien
steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner
Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet bei
all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften.
Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder
AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
22.2 Soweit der Spediteur nur
den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige
Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
22.3 In allen Fällen, in denen
der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat
er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4 Soweit die §§ 425 ff und
461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die
entstanden sind aus
22.4.1 - ungenügender
Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den
Auftraggeber oder Dritte;
22.4.2 - vereinbarter oder der
Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;
22.4.3 - schwerem Diebstahl
oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
22.4.4 - höherer Gewalt,
Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten
oder Leitungen, Einwirkung
anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
natürlicher Veränderung des
Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens
nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend
aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem
entstanden ist.
22.5 Hat der Spediteur aus
einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet,
oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung
übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber
auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund
besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers übernimmt. Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß
der Spediteur ihm die gesamten Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber
abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt. Soweit die Ansprüche des
Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung
befriedigt worden sind,
erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des
Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen
den Dritten.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des
Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit
Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm
des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der
an dem Gut während des Transports mit einem
Beförderungsmittel eingetreten
ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den
für diese Beförderung
gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem
Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter
Einschluß einer Seebeförderung, abweichend
von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR
für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens
auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem,
welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne
Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden,
berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
- der gesamten Sendung, wenn
die gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der
Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
entwertet ist.
23.3 Die Haftung des
Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und
Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt
auf das Dreifache des
Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen
wäre, höchstens auf einen
Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431
Abs. 3, 433 HGB bleiben
unberührt.
23.4 Die Haftung des
Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
Ansprüche aus einem
Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2
Mio. je Schadenereignis oder 2
SZR für jedes Kilogramm der verlorenen
und beschädigten Güter, je
nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren
Geschädigten haftet der
Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des
SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
24.1 Die Haftung des
Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei
einer verfügten Lagerung begrenzt
24.1.1 auf € 5 für jedes
Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
24.1.2 höchstens € 5.000 je
Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz
zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist
die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für
die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt
Ziffer
24.1.1 unberührt.
24.2 Ziffer 23.2 gilt
entsprechend.
24.3 Die Haftung des
Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden
und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf
€ 5.000 je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des
Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus
einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis
begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im
Verhältnis ihrer Ansprüche.
25. Beweislast
25.1 Der Auftraggeber hat im
Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und
Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben
worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das Gut, wie er es
erhalten hat, abgeliefert hat.
25.2 Der Beweis dafür, daß ein
Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer
23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei
unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers
oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer
Schnittstellendokumentation
(Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der
Schaden auf derjenigen
Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur eine
vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
25.3 Der Spediteur ist
verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die
Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden
Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend §§ 434, 436
HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
27. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn
der Schaden verursacht worden
ist
27.1 durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder
durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in
letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
27.2
in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die
in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und
in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.
28. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines Schadens
findet § 438 HGB Anwendung.
29. Haftungsversicherung des Spediteurs
29.1 Der Spediteur ist
verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung
zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die
seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im
Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.
29.2 Die Vereinbarung einer
Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist
zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des
Spediteurs.
29.3 Der Spediteur darf sich
gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei
Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz
vorhält.
29.4 Auf Verlangen des
Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch
eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
30.1 Der Erfüllungsort ist für
alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die
der Auftrag gerichtet ist.
30.2 Der Gerichtsstand für
alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im
Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie
Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die
der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser
Gerichtsstand ausschließlich.
30.3 Für die Rechtsbeziehungen
des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt
deutsches Recht.
zurück zum Seitenanfang
|
|